STEUERNEWS 2019

Gesetzesnovellen

Božica Bukovski SupancBožica Bukovski Supanc

Änderungen des Gesetzes überHandelsgesellschaften

Das Gesetz über Änderungen des Gesetzes über Handelsgesellschaften ist am 11.04.2019 in Kraft getreten.

Wesentliche Änderungen im Rahmen des Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Handelsgesellschaften:

  • Möglichkeit der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkten Haftung (d.o.o.) und einer einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (j.d.o.o.) aus der Ferne. Die angeführten Änderungen und Ergänzungen ermöglichen sämtliche Tätigkeiten in Verbindung mit dem Eintrag in das Gerichtsregister aus der Ferne (durch Nutzung moderner Kommunikationstechnologien).
  • Keine Pflicht mehr zum Eintrag des Hauptunternehmensgegenstandes in das Hauptbuch des Gerichtsregisters, außer für Tätigkeiten, die unter Zustimmung der zuständigen Behörde registriert und erbracht werden. Der Unternehmensgegenstand (außer bei Aktiengesellschaften) wird mittels Gesellschafterbeschluss festgelegt. Bei der Gesellschaftsgründung stellt dies ein zusätzliches Dokument dar, das vom Gründer verlangt wird. Eine nachträgliche Änderung der Geschäftstätigkeit wird wesentlich vereinfacht, da die Gesellschafter einen Beschluss über die Änderung (Ergänzung) der Tätigkeiten, die die Gesellschaft ausführen wird, fassen können, der Gesellschaftsvertrag muss nicht mehr geändert werden, sondern die Übermittlung eines neuen Beschlusses über den Unternehmensgegenstand an das Registergericht ist ausreichend. 
  • Gesellschaft kann mittels Kurzverfahren ohne Liquidation beendet werden.
  • Vor Eintrag der Gesellschaft in das Gerichtsregister muss jeder Gründer (für Gesellschaften mit beschränkter Haftung / d.o.o.) mindestens ein Viertel der Einlage für den übernommenen Geschäftsanteil in Geld einzahlen, wobei der Gesamtbetrag aller Geldeinzahlungen nicht weniger sein darf, als ein Viertel des Stammkapitals (z.B. 5.000,00 HRK), falls gesetzlich nicht anders vorgeschrieben. Die restliche Einlage (z.B. der Restbetrag von 15.000,00 HRK für die zulässige Mindesthöhe des Stammkapitals) muss innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Eintrags der Gesellschaft in das Gerichtsregister zur Gänze in Geld geleistet werden.
  • Die angeführten Änderungen und Ergänzungen streichen den Begriff des Einzelunternehmens aus dem Gesetz.

Die Gründung von Gesellschaften aus der Ferne kann somit beginnen!

Steuer-, Investitions- und Beschäftigungsanreize

Das Gesetz über Investitionsanreize (Amtsblatt 102/15, 25/18, 114/18) bezieht sich auf Projekte zur Stärkung der Konkurrenzfähigkeit von Tätigkeiten im Bereich der Produktion und Verarbeitung, Entwicklung und Innovation, Business-Support und Leistungen mit hohem Mehrwert, zwecks Gewährleistung einer ökologisch sicheren Unternehmenstätigkeit und eines oder mehrere Ziele:

  • Einbringung neuer Ausstattung und moderner Technologien
  • Höhere Beschäftigung und Ausbildung von Angestellten
  • Entwicklung von Produkten und Leistungen mit höherem Mehrwert
  • Erhöhung der Unternehmenskonkurrenz
  • Gleichmäßige regionale Entwicklung in der Republik Kroatien

Das Gesetz über Investitionsanreize ermöglicht folgende Unterstützungen:

  • Steuerliche Unterstützungen
  • Unterstützungen für Arbeitsplätze
  • Unterstützungen für berechtigte Fortbildungskosten
  • Unterstützungen für Kapitalkosten von Investitionsprojekten

Der Steuersatz kann mindestens bis zu 50% unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Satz liegen, und falls die Investitionen hoch genug sind, besteht die Möglichkeit, dass Sie gar keine Gewinnsteuer abführen müssen. Der Effekt macht sich nicht nur am Steuersatz bemerkbar, sondern an den Anreizen selbst, sowohl für die Angestellten als auch für die Investitionen.

Falls Sie Investitionen oder eine Digitalisierung Ihrer Geschäftstätigkeit planen, wenden Sie sich an uns, damit wir prüfen können, welche Unterstützungen sie geltend machen könnten und deren Effekte berechnen.

Gesetz über Staatssubventionen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte

Mit Veröffentlichung der Dienstordnung im Amtsblatt 09/2019 sind alle Vorbedingungen für die Aufnahme von Forschungs- und Entwicklungsplanungen sowie Berechnungen der Steuereffekte erfüllt. Die angeführte Maßnahme gehört in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Unternehmertum und Gewerbe an und Anträge sind an dieses Ministerium zu stellen. Ziel des Gesetzes ist die Erhöhung von Investitionen des Privatsektors in Forschung und Entwicklung sowie die Erhöhung der Anzahl von Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren sowie die Förderung einer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Organisationen für Forschung und Wissenserweiterung an Forschungs- und Entwicklungsprojekten wobei Forschung und Entwicklung kreative und systematische Arbeit zwecks Erhöhung des Wissensstands – einschließlich Wissen über die Menschheit, Kultur und Gesellschaft – und die Gestaltung neuer Anwendungen des bestehenden Wissens umfassen.

Ein Anrecht auf Subventionen haben alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Beschaffenheit, d.h. Mikro-/Klein-, mittelständische oder Großunternehmen.

Falls Sie nicht sicher sind, welche Kosten akzeptabel sind und wie hoch der Steuereffekt letztendlich ausfallen wird, dann kontaktieren Sie uns und unsere Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.

Arbeitsbeginn der Staatsaufsichtsbehörde

Zum 1.4.2019 hat die Staatsaufsichtsbehörde ihre Tätigkeit als zentrales Staatsverwaltungsorgan aufgenommen.

Die Aufsichtstätigkeiten aus dem Wirkungsbereich der Staatsaufsichtsbehörde werden gemäß Artikel 5 – 28 des Gesetzes über die Staatsaufsichtsbehörde (Amtsblatt 115/18) von folgenden Aufsichtsbehörden durchgeführt: Marktaufsicht, Sanitätsaufsicht, Veterinärsaufsicht, Landwirtschaftsaufsicht, Jagdaufsicht, Forstaufsicht, Pflanzenschutzaufsicht, Tourismusaufsicht, Bergbauaufsicht, Aufsicht von unter Druck stehender Ausstattung, energetische Aufsichtsbehörde, Aufsichtsbehörde über Wirtschaft mit giftigen Chemikalien, Arbeitsaufsicht, Bauaufsicht, Umweltschutzaufsicht, Naturschutzaufsicht, wasserrechtliche Aufsicht.

Aufsichtstätigkeiten aus dem steuerlichen Bereich (Gewinnsteuer, Mehrwertsteuer, Quellensteuer, Einkommenssteuer) bleiben weiterhin im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts, Finanzministerium.

Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist eine der bedeutendsten Neuerungen der Änderungen des Gesetzes über Geldwäsche und Terrorfinanzierung, das Mitte April dieses Jahrs in Kraft getreten ist, nebst Pflicht des Finanzministeriums, dass bis Ende dieses Jahres die dazugehörige Dienstordnung herausgegeben wird.

Die Dienstordnung über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Amtsblatt 53/19) schreibt die Art und Weise sowie die Fristen des Eintrags der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer in das Register vor.

Die Fristen des Eintrags der Angaben in das Register beginnen für Rechtssubjekte und Trusts ab dem 3. Juni 2019 und dauern bis zum 31. Dezember 2019, während die Fristen für Verbände vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 andauern.

Eintrag in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer mittels WEB Applikation mit Nutzung des digitalen Zertifikats.