Coronavirus

Festlegung von Steurverbindlichkeiten während der Dauer von Sodnerumständen

Božica Bukovski SupancBožica Bukovski Supanc

ERGÄNZUNG DER REGIERUNGSMASSNAHMEN WÄHREND DER DAUER DER SONDERUMSTÄNDE

Nachfolgend eine Übersicht der ergänzten Vorschriften über die Regelung der Steuerabgaben während der Dauer der Sonderumstände:

  1. Anwendung des Zahlungsaufschubs für fällige MwSt-Verbindlichkeiten:
  • Das Recht auf Zahlungsaufschub der MwSt-Verbindlichkeiten haben alle MwSt-Pflichtigen, deren Steuerbemessungsgrundlage entsprechend Wert der erfolgten Lieferungen festgelegt wird
  • Nur Zahlungsaufschübe in Höhe der fälligen Steuerverbindlichkeit, die sich auf nicht eingezogene Entgelte bezieht, werden genehmigt
  • Jede Verbindlichkeit wird als fällige Verbindlichkeit betrachtet, die bis zum Ablauf der Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten der Ergänzung des Allgemeinen Steuergesetzes fällig ist  

Bedingungen für das Recht auf Zahlungsaufschub der MwSt:

  • Rückgang der Erträge/Einnahmen im Monat, der dem Monat der Antragstellung auf Maßnahmen der Steuerzahlung vorausgeht, und dies mindestens 20% im Verhältnis zum gleichen Monat im Vorjahr oder 
  • Falls es als wahrscheinlich erscheint, dass die Erträge/Einnahmen im Folgezeitraum von drei Monaten ab dem Monat der Antragstellung mindestens 20% im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Vorjahr abfallen werden

Anmerkung: Der schriftliche und begründete Antrag wird beim Finanzamt über das System ePorezna gestellt.

  1. MwSt beim Güterimport
  • Aufgrund des Beschlusses der Kommission (EU) 2020/491 vom 03.04.2020 wird die Befreiung von Zoll und MwSt beim Import von Gütern für die Bekämpfung der Auswirkungen der Pandemie angewandt, wobei Fristen und Bedingungen durch den angeführten Beschluss vorgeschrieben sind.
  • Für Importe bis zum 20.6.2020 wird die MwSt beim Güterimport als bezahlt betrachtet, wenn der Steuerpflichtige diese in der MwSt-Erklärung ausgewiesen hat
  1. Befreiung von der Begleichung von Steuerverbindlichkeiten
  • Die Befreiung bezieht sich auf Steuerpflichten und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zeitraum vom 01.04. bis 20.06.2020 fällig sind
  • Die Befreiung bezieht sich nicht auf: MwSt, Zoll und Verbrauchssteuern, Beiträge für die Pflichtrentenversicherung aufgrund individueller Kapitalspareinlagen, Steuern und Stadtsteuer auf endgültige Einnahmen (Kapitaleinnahmen, Einnahmen aus Vermögen und Vermögensrechten, Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, die im Pauschalbetrag bezahlt wird), Entgelte und Abgaben auf Glücksspiele sowie Verbindlichkeiten aus früher abgeschlossenen Verträgen und reprogrammierte Verbindlichkeiten aus Vorkonkurs- und Konkursvergleichen

Bedingungen für die Befreiung von Steuerverbindlichkeiten

  • Rückgang von Erträgen/Einnahmen von mindestens 50% im Zeitraum von 20.3. bis 20.6.2020 im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Vorjahr
  • Für Steuerpflichtige, die im vorherigen Jahr Güter- und Leistungslieferungen in einem Betrag erzielt haben, der höher ist als 7.500.000,00 HRK ohne MwSt – teilweise Befreiung
  • Für Steuerpflichtige, die im vorherigen Jahr Güter- und Leistungslieferungen in einem Betrag erzielt haben, der geringer ist als 7.500.000,00 HRK ohne MwSt – vollständige Befreiung
  • Das Recht auf vollständige oder teilweise Befreiung ohne gesonderten neuen Antrag erlangen jene Steuerpflichtigen, die einen Aufschub der Steuerverbindlichkeiten erhalten haben. Das Recht auf vollständige oder teilweise Befreiung legt das Finanzamt fest aufgrund bereits übermittelter Angaben sowie jener vom Steuerpflichtigen übermittelten Angaben.
  • Ausnahmsweise können jene Steuerpflichtigen, die keinen Aufschub der Steuerverbindlichkeiten beantragt haben, aber Einbrüche des Geschäftsbetriebs von über 50% verzeichnen, bis zum 20.06.2020 das Recht auf Befreiung der Steuerverbindlichkeiten geltend machen, worüber das Finanzamt in einem gesonderten Verfahren entscheiden wird.  
  1. Aufschub der Abgabefrist der Gewinnsteuererklärung für das Jahr 2019 sowie der Abgabe von Jahresabschlüssen
  • Bei Vorliegen von Sonderumständen kann die Gewinnsteuerklärung spätestens bis zum 30 Juni des laufenden Zeitraums beim Finanzamt eingereicht werden.
  • Ausnahmsweise werden während der Dauer von besonderen Umständen folgende Fristen vorgeschrieben: 

    •       FINA bis zum 30. Juni 2020 (für Statistik- und andere Zwecke)

    •       FINA innerhalb von 8 Monaten ab dem letzten Tag des Geschäftsjahres (für Veröffentlichungszwecke)

    •       FINA innerhalb von 10 Monaten ab dem letzten Tag des Geschäftsjahres (Konzernabschluss (falls die Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses besteht))