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Neue massnahmen zur erhaltung von arbeistplätze und kürzung der arbeitszeit

Božica Bukovski SupancBožica Bukovski Supanc

Die Regierung der Republik Kroatien hat neue Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitsplätze und Kürzungen der Arbeitszeit ergriffen, die am 29.06.2020 verabschiedet wurden. Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten Informationen:

1. Beihilfen für Kurzarbeit 

  • Arbeitgeber-Zielgruppe
    • Arbeitgeber mit 10 und mehr Beschäftigten 
  • Arbeitnehmer-Zielgruppe 
    • Arbeitnehmer in Vollzeitbeschäftigung, unabhängig davon, ob es sich um eine befristete oder unbefristete Beschäftigung handelt 
  • Betrag der Beihilfe
    • In Höhe von bis zu maximal 2.000,00 Kuna monatlich netto pro Arbeitnehmer 
    • Die Beihilfe wird für die vorübergehende Einführung einer Vollzeitbeschäftigung von Arbeitnehmern zugeteilt, die unter der monatlichen Stundenzahl liegt, jedoch nicht weniger als die Hälfte der monatlichen Stundenanzahl beträgt
    • Die jeweiligen Arbeitnehmer können bis zu 50% der monatlichen Stundenanzahl unter Nutzung der Beihilfe für Kurzarbeit in Anspruch nehmen 
  • Realisierung der Beihilfe 
    • Die Einreichung des Antrags und der entsprechenden Unterlagen erfolgt über eine Online-Applikation 
    • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beiträge auf und vom Betrag der Beihilfe, die an den Arbeitnehmer ausbezahlt wird, abzurechnen und zu bezahlen 
    • Nach genehmigter Beihilfe werden die abgerechneten und bezahlten Beiträge seitens der Kroatischen Arbeitsagentur rückerstattet 
  • Beschränkungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beihilfe zurück zu zahlen, falls er vom Zeitpunkt des Erhalts der Beihilfe bis zum 31.12.2021 Dividenden oder Gewinnanteile ausschüttet, eigene Aktien zuteilt, Optionskaufrechte zuteilt, Boni auszahlt, eigene Aktien erwirbt.

Für Arbeitnehmer, die aus der Ferne arbeiten, kann keine Beihilfe beantragt werden. 

  • Kriterien
    • Erwartete Abnahme der monatlichen Gesamtstundenanzahl aller auf Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer um mindestens 10% in dem Monat, in dem die Beihilfe beantragt wird. 
    • Nachweis über die Abnahme des Umsatzes/Einnahmen für den Monat, für den die Beihilfe beantragt wird im Vergleich zum gleichen Monat des Vorjahres um mindestens 20% 

Die Beihilfe wird jenen Arbeitgebern zugeteilt, die:

  • 10 bis 50 Arbeitnehmer beschäftigen, falls die Beihilfe für mindestens 20% der Arbeitnehmer beantragt wird
  • 51 und mehr Arbeitnehmer beschäftigen, falls die Beihilfe für mindestens 10% der Arbeitnehmer beantragt wird

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jene Arbeitnehmer, für die die Beihilfe in Anspruch genommen wird, mindestens 30 Tage nach Ablauf der Beihilfe weiter zu beschäftigen. 

2. Beihilfe zur Erhaltung von Arbeitsplätzen – Mikrounternehmen

  • Arbeitgeber-Zielgruppe 
    • Arbeitgeber mit bis zu 10 Arbeitnehmern
  • Arbeitnehmer-Zielgruppe
    • Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob es sich um eine befristete oder unbefristete Beschäftigung handelt
  • Höhe der Beihilfe
    • 2.000 Kuna für den Monat Juli pro Arbeitnehmer in Vollzeitbeschäftigung
  • Kriterium
    • Abnahme der Erträge um mindestens 50% im Juni 2020 im Vergleich zum Vorjahr  
  • Antragsfrist
    • vom 7. Juli bis zum 31. Juli 2020