ABSCHLUSSPRÜFUNG

Prüfungspflichtige für den Jahresabschluss 2022

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Gemäß Artikel 41 des Prüfungsgesetzes haben Prüfungspflichtige spätestens drei Monate vor dem Ende des Berichtszeitraums, für den die gesetzliche Abschlussprüfung gilt, also bis zum 30. September 2022, eine Prüfungsgesellschaft auszuwählen und die Prüfung des Jahresabschlusses 2022 zu bestellen.

Prüfungspflichtige Unternehmer gestalten die Kriterien für die Auswahl einer Prüfungsgesellschaft selbst. In der Regel sind das der Preis, die Qualität der Prüfung, die Reputation der Prüfungsgesellschaft und dergleichen. Darüber hinaus regelt das Gesetz über Handelsgesellschaften die Prüfungspflicht bei Statusänderungen, bei der Gründung einer Gesellschaft und der Anlage von Sachen und Rechten am Stammkapital.

 

Wer ist prüfungspflichtig?

Artikel 20 des Rechnungslegungsgesetzes sieht die Pflicht zur Prüfung der Jahresabschlüsse von Handelsgesellschaften vor, so dass dieser Pflicht die Jahresabschlüsse und Konzernjahresabschlüsse von Unternehmen des öffentlichen Interesses sowie von großen und mittelgroßen Unternehmen, die keine Unternehmen des öffentlichen Interesses sind, unterliegen.

Prüfungspflichtig sind: 

  • große Unternehmer
  • mittelgroße Unternehmer
  • Subjekte von öffentlichem Interesse
  • Muttergesellschaften großer und mittlerer Konzerne
  • Unternehmer, die einen Antrag auf Notierung ihrer Wertpapiere (Aktien) auf dem regulierten Markt gestellt haben
  • Unternehmer, die als Erwerber oder neu gegründete Unternehmen an Unternehmenszusammenschlüssen, -übernahmen oder -teilungen beteiligt waren.

Darüber hinaus unterliegen der Prüfungspflicht Jahresabschlüsse und Konzernjahresabschlüsse für das Jahr 2022 von Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Einzel- oder Konzerndaten im Jahr 2021 mindestens zwei der drei Kriterien überschreiten: 

  • Aktiva 15 Mio. HRK
  • Erträge 30 Mio. HRK
  • mindestens 25 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt.

 

Frist für die Veröffentlichung von Prüfungsberichten

Die Frist zur Veröffentlichung von geprüften Berichten oder Prüfungsberichten beträgt sechs Monate ab dem letzten Tag des Geschäftsjahres. Zur Veröffentlichung pflichtige Unternehmen, die Konzernabschlüsse aufstellen, sind verpflichtet, diese zusammen mit dem Prüfungsbericht spätestens neun Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.

Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sind verpflichtet, dem Ministerium bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres einen Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses des Vorjahres vorzulegen.

Eine Prüfung ist kein unnötiger Aufwand, sondern eine Gelegenheit, den Jahresabschluss an die gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen und sich ein realistisches Bild des Unternehmens zu machen. Zögern Sie also nicht, unsere besten Experten zu kontaktieren!

 

 

Datenquelle: www.zakon.hr