PRÄSENTIEREN DES RAHMENS UND DER WICHTIGSTEN ASPEKTE DER

RICHTLINIE (EU) 2021/2101 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

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Im April 2016 hat die Europäische Kommission im Rahmen des Aktionsplans für ein gerechteres Körperschaftsteuersystem eine Änderung der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) bezüglich der Veröffentlichung von Informationen zur Körperschaftsteuer bestimmter Unternehmen und Zweigniederlassungen vorgeschlagen. Die Richtlinie 2021/2101 wurde am 24. November 2021 verabschiedet und trat am 21. Dezember 2021 in Kraft. Die länderspezifische Berichterstattung ist ein wirksames und geeignetes Instrument, um die Transparenz in Bezug auf die Aktivitäten multinationaler Unternehmen zu erhöhen und der Öffentlichkeit eine Bewertung der Auswirkungen dieser Aktivitäten auf die Realwirtschaft zu ermöglichen. Die öffentliche Berichterstattung nach Ländern verbessert auch die Fähigkeit der Aktionäre, die Risiken, denen Unternehmen ausgesetzt sind, richtig einzuschätzen, führt zu Anlagestrategien, die auf genauen Informationen basieren, und verbessert die Fähigkeit der politischen Entscheidungsträger, die Wirksamkeit und Auswirkung der nationalen Gesetzgebung zu beurteilen.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie 2021/2101 bis zum 22. Juni 2023 in nationales Recht umzusetzen und der Europäischen Kommission den Wortlaut der umgesetzten Vorschriften zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 2021/2101 in innerstaatliches Recht spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 22. Juni 2024 beginnenden Geschäftsjahres gelten.

 

Mehr Transparenz und Verantwortlichkeit

Die Europäische Kommission, der EU-Rat und das Europäische Parlament halten es für notwendig, eine öffentliche Aufsicht über die Körperschaftsteuer einzuführen, die von in der EU tätigen multinationalen Unternehmen zu entrichten ist, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht zu erhöhen. Die Bereitstellung einer solchen Aufsicht ist auch erforderlich, um eine fundiertere öffentliche Debatte zu fördern, insbesondere in Bezug auf das Niveau der Steuerdisziplin bestimmter multinationaler Unternehmen, die in der EU tätig sind, und die Auswirkungen der Steuerdisziplin auf die Realwirtschaft. Durch die Einführung einer länderspezifischen öffentlichen Berichterstattung durch diese Richtlinie wird die Union zu einem weltweit führenden Unternehmen bei der Förderung der Finanz- und Unternehmenstransparenz.

Die Festlegung gemeinsamer Vorschriften zur Transparenz der Körperschaftsteuer würde auch dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dienen, indem sie gleichwertige Garantien auf EU-Ebene zum Schutz von Anlegern, Gläubigern und anderen Dritten bietet und so dazu beitragen würde, das Vertrauen der EU-Bürger in die Fairness der nationalen Steuersysteme wiederherzustellen. Diese öffentliche Aufsicht kann durch den Corporate Income Tax Information Report (im Folgenden: der Bericht) ausgeübt werden, unabhängig davon, wo die oberste Muttergesellschaft des multinationalen Konzerns ansässig ist. Die Richtlinie 2021/2101 zielt darauf ab, die Transparenz und die öffentliche Aufsicht über die von multinationalen Unternehmen bereitgestellten Körperschaftsteuerinformationen zu verbessern.

 

Für wen gilt die Berichterstattung?

Die Meldepflicht gilt nur, wenn die oben genannten Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Umsatzschwelle von 750 Mio. EUR überschreiten. Ebenso würde die Meldepflicht nur dann entfallen, wenn die Einnahmen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter dem festgelegten Schwellenwert liegen. Ausnahmen sind Konzerne oder Unternehmen, die keine multinationalen Unternehmen sind, und Kreditinstitute, die bereits von der Pflicht zur Erstellung des Berichts gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU erfasst sind.

Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen sind verpflichtet, den Bericht der obersten Muttergesellschaft zu veröffentlichen und zugänglich zu machen. Wenn der Bericht der obersten Muttergesellschaft nicht verfügbar ist, müssen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen eine Erklärung erstellen, aus der hervorgeht, dass ihre oberste Muttergesellschaft die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat.