FINANZBERICHTERSTATTUNG

Anleitung zur Erstellung und Einreichung des Jahresabschlusses gemeinnütziger Organisationen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2022.

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Der Jahresabschluss für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 (im Folgenden: Halbjahresabschluss) wird eingereicht von:

  • gemeinnützigen Organisationen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind,
  • gemeinnützigen Organisationen, die vor drei Jahren oder weniger gegründet wurden und
  • gemeinnützigen Organisationen, die die Anforderungen für eine einfache Buchführung erfüllen, sich aber für die Führung der doppelten Buchführung entschieden haben.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes über Finanzgeschäfte und Rechnungslegung von gemeinnützigen Organisationen (Amtsblatt Nr. 121/14 - im Folgenden: Gesetz) ist eine gemeinnützige Organisation verpflichtet, eine doppelte Buchführung für die ersten drei Jahre nach ihrer Gründung zu führen. Das bedeutet, dass gemeinnützige Organisationen, die in den Jahren 2020, 2021 und 2022 gegründet wurden, unabhängig von der Höhe ihrer Erträge und dem Vermögenswert verpflichtet sind, eine doppelte Buchführung zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen und einzureichen. 

Gemeinnützige Organisationen mit Organisationsteilen (Tochtergesellschaften), die keine Rechtspersönlichkeit haben (eigene Identifikationsnummer und PIN), wie z. B. Gewerkschaften, reichen einen Jahresabschluss auf Ebene einer juristischen Person ein. Daher reichen Organisationsteile (Tochtergesellschaften) ohne Rechtspersönlichkeit keinen halbjährlichen Jahresabschluss an die FINA ein.

 

Religionsgemeinschaften sind gemäß den Bestimmungen des Gesetzes von der Pflicht zur Erstellung und Einreichung von Jahresabschlüssen und der Eintragung in das Register gemeinnütziger Organisationen befreit. Juristische Personen, deren Gründer Religionsgemeinschaften sind und die nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gegründet wurden (z. B. Caritas) und die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, sind jedoch verpflichtet, einen Halbjahresabschluss zu erstellen und einzureichen.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes werden die Bestimmungen über die Führung von Geschäftsbüchern und die Eintragung in das Register der gemeinnützigen Organisationen auf politische Parteien angewendet, nicht jedoch die Bestimmungen des Gesetzes über die Erstellung und Einreichung von Jahresabschlüssen. Dementsprechend reichen politische Parteien ihren halbjährlichen Jahresabschluss nicht bei der FINA ein.

Die Bestimmungen des Gesetzes finden keine Anwendung auf Einrichtungen, deren Hauptzweck der Errichtung und des Betriebs auf Gewinnerzielung gerichtet ist, auf Einrichtungen, deren Gründer natürliche und andere juristische Personen sind, die nach den steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung und Abführung der Gewinnsteuer für ihre gesamte Tätigkeit verpflichtet sind. Diese Institutionen erstellen keine Jahresabschlüsse für gemeinnützige Organisationen, sondern führen Buchhaltung und erstellen Jahresabschlüsse nach den Vorschriften für Unternehmer.

 

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 reicht die gemeinnützige Organisation den Einnahmen- und Ausgabenbericht auf dem Formular: PR-RAS-NPF ein. Die Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses ist der 1. August 2022. Der Jahresabschluss wird bei der Finanzagentur (als befugter Einrichtung zur Verarbeitung von Daten für den Bedarf des Finanzministeriums, FINA) eingereicht. Die FINA übermittelt die Daten aus den Jahresabschlüssen auf einer CD an das Finanzministerium, die das Finanzministerium an das Staatliche Statistikamt und die Kroatische Nationalbank weiterleitet. Die übermittelten Daten sind entscheidend für die Erstellung statistischer Daten, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union an Eurostat übermitteln, und dürfen nicht verändert werden. Daher wird die FINA nach Ablauf der festgelegten Frist, d. h. nach dem 1. August 2022, keine Jahresabschlüsse mehr annehmen.

Der Jahresabschluss kann bei der FINA auf dem vorgeschriebenen Formular wie folgt eingereicht werden:

  • in elektronischer Form mit integrierten Kontrollen, die auf der Website des Finanzministeriums verfügbar ist
  • über Papierformulare, die im Buchhandel erhältlich sind.

Das Formular des Jahresabschlusses in elektronischer Form wird ausschließlich am Computer ausgefüllt und als E-Formular auf CD oder USB oder als E-Formular via Internet an die FINA übermittelt.

Weitere Informationen zu den Regeln und Verfahren zum Ausfüllen dieses Berichts finden Sie unter dem Link.

 

Datenquelle: Finanzministerium