VERORDNUNG ÜBER DIE STRUKTUR UND DEN INHALT DES JAHRESABSCHLUSSES

Erinnerung an den ordentlichen Jahresabschluss

Dalibor Briški Dalibor BriškiDalibor Briški

Nachfolgend eine Zusammenfassung der Verordnung über Änderungen und Ergänzungen der Verordnung über die Struktur und den Inhalt von Jahresabschlüssen, die gemäß Anforderungen des Rechnungslegungsgesetzes und der anwendbaren Finanzberichtserstattungsstandards zu veröffentlichen sind. Die Anwendung eines Teils der in der Verordnung enthaltenen Änderungen war für die Erstellung von Jahresabschlüssen für den Zeitraum mit Beginn ab 1. Januar 2020 oder später verpflichtend, während die restlichen Änderungen für Zeiträume mit Beginn ab 1. Januar 2021 oder später gelten. 

Zusätzlich zu den Anforderungen der anwendbaren Rechnungslegungsstandards für große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse sind Änderungen in Bezug auf die Finanzberichterstattung einzuhalten. Große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse müssen im Anhang zum Jahresabschluss, abgesehen von den Informationen, die das Rechnungslegungsgesetz, die anwendbaren Finanzberichterstattungsstandards sowie sonstige Bestimmungen dieser Verordnung fordern, auch folgende zusätzliche Informationen offenlegen: 

 

  • Einige der zusätzlichen Informationen sind Name, Sitz, Rechtsform, Gründungsland, Firmennummer, persönliche Identifikationsnummer sowie, falls anwendbar, ob sich das Unternehmen in Liquidation, Konkurs, verkürztes Aufgabeverfahren oder außerordentliche Geschäftsführung befindet sowie Rechtsform mit unbegrenzter Haftung des Unternehmens. Darzustellen sind zudem die angenommenen Rechnungslegungspolitiken sowie der Gesamtbetrag etwaiger finanzieller Verpflichtungen, Garantien oder Eventualverbindlichkeiten, die nicht Gegenstand der Bilanz sind, sowie Angaben zur Wesensart und Form jeder gewährten dinglichen Sicherheit.
  • Ebenso sind die Beträge der den Mitgliedern der Verwaltungs- und Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die Garantieverpflichtungen zugunsten dieser Personen zu erläutern. Diese Angaben sind zusammengefasst für jede dieser Personengruppen zu machen. Der Betrag und die Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung müssen enthalten sein wie auch die Höhe der Verbindlichkeiten des Unternehmens mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie die Höhe aller Verbindlichkeiten des Unternehmens, die dinglich gesichert sind, unter Angabe ihrer Art und Form.
  • Im Berichtstext ist ebenso die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten anzuführen, und falls der Unternehmer im Geschäftsjahr gemäß Vorschriften die Gehaltskosten teilweise oder zur Gänze kapitalisiert hat, sind Angaben über den gesamten in dem Geschäftsjahr entstandenen Personalaufwand zu machen, aufgeteilt nach dem Betrag, der direkt den Kosten des Zeitraums zur Last gefallen ist und nach dem Betrag, der während des Zeitraums in den Vermögenswert kapitalisiert wurde, aufgeschlüsselt nach Gesamtnettogehaltskosten sowie Steuern und Beiträgen auf das Gehalt und Beiträgen aus dem Gehalt. 
  • Außerdem setzt sich der Bericht aus den an die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane während des Geschäftsjahres bewilligten Beträge der Gehälter und Entgelte zusammen auf Grundlage ihrer Verantwortlichkeiten und aller Verpflichtungen, die aus ihrer Pensionierung hervorgehen oder vereinbart wurden. Nebst Gehaltskosten ist ebenso die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres getrennt nach Gruppen darzustellen, aufgeschlüsselt nach Nettolöhnen und –gehältern, Steuern und Beitragskosten aus den Gehältern, Beiträgen auf Gehälter sowie sonstige Gehaltskosten, die keine Kostenerstattungen beinhalten. Falls Rückstellungen für latente Steuern in der Bilanz anerkannt wurden ist ebenso das Saldo der latenten Steuer am Jahresende sowie die Entwicklung dieser Salden während des Geschäftsjahres anzuführen.
  • Zusätzlich ist zum Namen und Sitz des Unternehmens, an dem das Unternehmen entweder selbst oder durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung des Unternehmens handelnde Person eine Beteiligung hält, die Angabe des Anteils am Kapital, der Höhe des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres, für das das betreffende Unternehmen einen Abschluss festgestellt hat, zu machen. Zusätzlich zu diesen Angaben ist die Anzahl und der Nennwert, oder falls dieser nicht besteht, der Buchwert der Aktien oder der während des Geschäftsjahres im Rahmen des bewilligten Kapitals eingetragenen Anteile anzuführen. 
  • Sofern es mehrere Gattungen von Aktien, Zahl und Nennwert gibt oder, falls ein Nennwert nicht vorhanden ist, ist der Buchwert für jede von ihnen anzuführen. Ebenso ist das Bestehen von Genussscheinen, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, unter Angabe der Zahl und der Rechte, die sie verbriefen anzuführen.
  • Im Bericht wird der Name und Sitz des Unternehmens, das den konsolidierten Abschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, dem das Unternehmen als Tochterunternehmen angehört, angeführt, sowie Name und Sitz des Unternehmens, das den konsolidierten Abschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, dem das Unternehmen als Tochterunternehmen angehört und der ebenso dem Unternehmenskreis angehört. 
  • Ferner ist der Ort, wo Kopien des unter den vorherigen zwei Punkten genannten konsolidierten Abschlusses erhältlich sind, anzuführen, es sei denn, dass sie nicht zur Verfügung stehen, und den Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses oder gegebenenfalls Verwendung des Ergebnisses. 
  • Zusätzliche Informationen, die im Bericht erwähnt werden sind die Art und Zweck der Geschäfte des Unternehmens, die nicht in der Bilanz enthalten sind und ihre finanziellen Auswirkungen auf das Unternehmen, vorausgesetzt, dass die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften entstehen, wesentlich sind, und sofern die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile zum Zwecke der Beurteilung der finanziellen Lage des Unternehmens erforderlich ist. Ebenso ist die Art und finanzielle Auswirkung wesentlicher Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind anzugeben.
  • Abschließend ist die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich – unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs und der Erbringung von Dienstleistungen – die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden anzuführen.

 

Große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse sind nicht verpflichtet, Informationen offenzulegen, falls deren Offenlegung es ermöglichen könnte, die finanzielle Situation eines bestimmten Mitglieds eines solchen Organs zu ermitteln. Die Auslassung von Informationen ist möglich, falls deren Beschaffenheit den betreffenden Unternehmen wesentlichen Schaden zufügen könnte. Jede Auslassung ist im Anhang zum Jahresabschluss zu veröffentlichen. 

 

Mehr Informationen sowie den Volltext zur Verordnung über die Struktur und den Inhalt von Jahresabschlüssen finden Sie unter folgendem Link.

 

Quelle: Amtsblatt